Satzung

des Katholisch-Theologischen Fakultätentages e.V.

verabschiedet von der Mitgliederversammlung des Katholisch‐Theologischen Fakultätentages zur Gründung des Vereins Katholisch‐Theologischer Fakultätentag e. V. am 06.07.2012 in Bonn, geändert in der Mitgliederversammlung am 27.‐29.01.2013 in St. Augustin, geändert in der Mitgliederversammlung am 25.01-27.01.2024 in Mainz.

PRÄAMBEL

Der Katholisch-Theologische Fakultätentag ist Zusammenschluss und Repräsentationsorgan der Katholisch-Theologischen Fakultäten und Institute für Katholische Theologie in der Bundesrepublik Deutschland.

Er ist auf Anregung der damaligen Westdeutschen Rektorenkonferenz 1958 analog zu den entsprechenden Gremien anderer Fakultäten gegründet worden. Vordringliches Ziel der Fakultätentage war und ist die Beratung und nach Möglichkeit auch die einheitliche Ordnung aller die Fakultäten als solche angehenden Angelegenheiten sowie die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen im hochschulpolitischen Bereich, vor allem der ständige Kontakt mit der Hochschulrektorenkonferenz.

Dem besonderen Charakter der Katholisch-Theologischen Fakultäten entsprechend findet dieser Kontakt für den Katholisch-Theologischen Fakultätentag eine Erweiterung in der Kontaktpflege mit den zuständigen kirchlichen Leitungsgremien.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Katholisch-Theologischer Fakultätentag e. V.“, im Folgenden KThF.
  2. Sitz des Vereins ist Bonn.
  3. Er ist unter VR 9665 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung der Religion, insbesondere in katholisch-theologischer Forschung, akademischer Lehre und durch Wissenstransfer. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die Beratung und die Wahrnehmung von Angelegenheiten, welche die Mitglieder gemeinsam angehen. Dazu gehören auch öffentliche Stellungnahmen.
    2. die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung und die Arbeit des Vorstandes in Abstimmung mit dem Beirat. Von beiden Organen des Vereins werden wissenschaftliche, wissenschaftspolitische und wissenschaftsorganisatorische Initiativen, Arbeitsgruppen und Workshops initiiert und durchgeführt.
  2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Berechtigten werden durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 3 Aufgaben des Vereins

Aufgaben des KThF sind vor allem:

  1. Kontakte unter den Mitgliedern im Sinne der Zielsetzung gemäß § 2 Abs.2, nicht zuletzt im Hinblick auf die verschiedenen Aufgaben der Wissenschaftspflege, im Rahmen der Hochschulrektorenkonferenz herzustellen und zu wahren,
  2. in gemeinsamen Anliegen und Aufgaben die einheitliche Willensbildung der Mitglieder vorzubereiten,
  3. Empfehlungen auszusprechen, zu welchen die Mitglieder in der Regel innerhalb von vier Monaten, in dringenden Fällen auch schon früher, Stellung nehmen und darüber dem/der Vorsitzenden des KThF Mitteilung machen,
  4. Beziehungen zu staatlichen und kirchlichen Einrichtungen, Behörden und Personen herzustellen und aufrechtzuerhalten, welche in legitimer Weise den KThF in Anspruch nehmen oder welche im Interesse gemeinsamer Anliegen der Mitglieder vom KThF angegangen werden.
  5. Zu den weiteren Aufgaben des KThF gehört es, Kontakte mit theologischen Fakultäten und akademischen Institutionen weltweit zu pflegen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des KThF können die Katholisch-Theologischen Fakultäten in der Bundesrepublik Deutschland werden. Fakultäten im Sinne dieser Satzung sind wissenschaftliche Einrichtungen (Fakultäten oder Fachbereiche), die staatliches oder kirchliches Promotionsrecht zum Dr. theol. haben.
  2. Außerordentliche Mitglieder können werden
    1. Katholisch-Theologische Einrichtungen außerhalb theologischer Fakultäten an wissenschaftlichen Hochschulen in Deutschland, an denen wissenschaftliche Studiengänge mit katholisch-theologischen Studieninhalten bestehen. Diese Einrichtungen bilden Verbünde, die im Anhang zur Satzung im Einzelnen aufgeführt sind. Die Einrichtungen werden über die Verbünde vertreten.
    2. die „Arbeitsgemeinschaft Studierende der Katholischen Theologie in Deutschland“ (AGT).
  3. Jede Fakultät gem. Abs. 1 und jeder Verbund gem. Abs. 2 bestellt zwei Vertreter/innen: eine/n Professor/in und eine/n wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in. Fakultäten, die keine wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen haben, entsenden nur eine/n ihrer Professoren/innen. Die AGT entsendet drei Vertreter/innen aus dem Kreis der Studierenden.
  4. Es ist Sache jeder einzelnen Fakultät, jedes einzelnen Verbundes und der AGT zu bestimmen, wie lange ihre Vertreter/innen die Vertretung im KThF wahrnehmen. Um der Funktionsfähigkeit und Kontinuität des KThF willen ist es angemessen, dass die Vertreter/innen für mindestens drei Jahre bestellt werden.
  5. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand voraus. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Der Beitritt ist vollzogen, wenn dem Aufnahmeantrag schriftlich zugestimmt wurde. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages wird gegenüber der antragstellenden Einrichtung schriftlich begründet.
  6. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann die antragstellende Einrichtung innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet der nächste ordentliche Fakultätentag.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Auflösung einer Fakultät, einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 a) oder der AGT,
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Ausschluss aus dem KThF.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem KThF ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Fakultätentag auf Antrag des Vorstandes mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Fakultätentag beschlossen. Mitgliedsbeiträge sind von den ordentlichen und den außerordentlichen Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 a) zu leisten.

Die AGT ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Fakultätentag (Mitgliederversammlung)
  2. der Vorstand
  3. der Beirat.

§ 8 Der Fakultätentag (Mitgliederversammlung)

  1. Einmal im Jahr findet ein ordentlicher Fakultätentag (Mitgliederversammlung) statt. Hierzu lädt der/die Vorsitzende vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie dem Ort und dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung in Textform ein. Ort und Zeitpunkt werden auf der vorangehenden Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
  2. Die Mitgliederversammlung kann unter besonderen Umständen auch ganz oder teilweise in digitaler Form durchgeführt werden. Für eine solche Durchführung gelten die Regularien einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Insbesondere können rechtswirksame Beschlüsse gefasst und gültige Wahlen durchgeführt werden. Bei Abstimmungen ist für eine ordnungsgemäße Durchführung (z.B. Geheimhaltung) technisch Vorsorge zu treffen.
  3. Beschlussfassungen können auch im Umlaufverfahren erfolgen.
  4. Eine außerordentliche Versammlung kann vom Vorstand einberufen werden; sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
  5. Die Vertreter/innen der Mitglieder haben dem Fakultätentag über die ihnen bekannten Auffassungen ihrer Fakultät bzw. ihres Verbundes zu berichten; sie sind gehalten, die ausdrücklichen Weisungen ihrer Fakultät bzw. ihres Verbundes auf dem Fakultätentag vorzutragen.
  6. Stimmberechtigt sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder; sie üben ihr Stimmrecht durch die von ihnen bestellten Vertreter/innen aus. Das Stimmrecht eines Mitglieds kann nur einheitlich ausgeübt werden.
  7. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten getroffen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
  8. Die Versammlung wählt eine/n Protokollführer/in, der/die das Protokoll der Mitgliederversammlung erstellt.
  9. Das Protokoll wird den Mitgliedern zeitnah zugänglich gemacht und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Zuvor sind Ergänzungen und Korrekturen möglich.

§ 9 Beratende Teilnehmende und Gäste des Fakultätentages

  1. An den Versammlungen des Fakultätentages können beratend teilnehmen:
    1. je ein/e Vertreter/in jener Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, an denen wissenschaftliche Studiengänge und Studienabschlüsse in Katholischer Theologie gemäß Nr.17 des Dekrets der Kongregation für das Katholische Bildungswesen (Akkommodationsdekret) vom 1. Januar 1983 zur Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ vom 15. April 1979 bestehen, ohne dass sie staatliches oder kirchliches Promotionsrecht zum Dr. theol. besitzen; die Entsendung des/der Vertreters/in einer solchen Hochschuleinrichtung wird möglich, sobald der Fakultätentag dem schriftlichen Antrag der betreffenden Hochschuleinrichtung zugestimmt hat;
    2. je Bundesland ein/e Vertreter/in von weiteren Ausbildungsstätten, an denen wissenschaftliche Studiengänge mit katholisch-theologischen Studieninhalten bestehen, soweit er/sie nicht das Stimmrecht für einen Verbund gem. § 4 Abs. 2 wahrnimmt; der/die Landesvertreter/in wird aus den Reihen der Theologieprofessoren/innen dieser Einrichtungen eines Bundeslandes nach einem von diesen Professoren/innen festgelegten Verfahren bestellt;
    3. ein/e Vertreter/in der Katholischen Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, an denen Studiengänge mit katholisch-theologischen Studieninhalten bestehen; der/die Vertreter/in wird aus der Reihe der Professoren/innen dieser Studiengänge nach einem von diesen Professoren/innen festgelegten Verfahren bestellt.
  2. Zu den Versammlungen des Fakultätentages werden durch den/die Vorsitzende/n regelmäßig Gäste eingeladen, welche für den Fakultätentag belangreiche Einrichtungen vertreten. Die ständigen Gäste können sich vertreten lassen. Zu den regelmäßig einzuladenden ständigen Gästen zählen:
    1. der Vorsitzende der „Bischöflichen Kommission (VIII) für Wissenschaft und Kultur der Deutschen Bischofskonferenz“
    2. der Leiter des „Bereichs Glaube und Bildung im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz“
    3. ein/e Vertreter/in der „Hochschulrektorenkonferenz“
    4. der/die Vorsitzende des „Evangelisch-Theologischen Fakultätentages“
    5. der/die Vorsitzende des „Philosophischen Fakultätentages“
    6. der/die Vorsitzende des „Allgemeinen Fakultätentages“
    7. der/die Vorsitzende der „Arbeitsgemeinschaft Evangelisch-kirchlicher Hochschulen“
    8. der Vorsitzende der „Regentenkonferenz“
    9. der/die Vorsitzende der Konferenz der Mentoren und Ausbildungsleiterlinnen für Pastoralreferentenlinnen in den Diözesen Deutschlands
    10. der/die Vorsitzende der Konferenz der Mentorinnen und Studienbegleiterinnen für Studierende und Referendarinnen mit dem Fach Katholische Religionslehre
    11. der/die Sprecher/in der „Vereinigung der Arbeitsgemeinschaften für Katholische Theologie“
    12. ein/e Vertreter/in der „Konferenz für Hochschule und Hochschulpastoral“
    13. Vertreter/innen der jüdischen und muslimischen theologischen Einrichtungen in Deutschland
  3. Theologische Fakultäten und akademische Institutionen außerhalb Deutschlands können eine/n Vertreter/in als Gast entsenden, wenn der Beirat dem entsprechenden Antrag der Fakultät zugestimmt hat.
  4. Weitere Gäste können bei Bedarf zu Versammlungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden. Derartige Einladungen nimmt der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Beirat vor.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden. Der KThF wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzenden oder den/die Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  2. Zur Wahl seines/seiner Vorsitzenden bestimmt der Fakultätentag spätestens zwei Jahre vor einer Amtsperiode die Fakultät, welche den/die Vorsitzende/n zu stellen hat. Diese Fakultät schlägt dazu eine/n ihrer Professoren/innen vor. Diese/r soll ordentliche/r Professor/in sein und in der Regel zwei Jahre als Vertreter/in der Fakultät dem Fakultätentag angehört haben. Der/Die von der Fakultät vorgeschlagene Professor/in wird vom Fakultätentag für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er/Sie bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorsitzenden im Amt.
  3. Stellvertretende/r Vorsitzende/r ist in der Regel der/die von der Fakultät für das Amt des/der Vorsitzenden vorgeschlagene Kandidat/in für zwei Jahre vor der Amtsperiode als Vorsitzende/r bzw. der/die ausscheidende Vorsitzende für ein Jahr nach seiner Amtszeit als Vorsitzende/r. Die Amtszeit des/der stellvertretenden Vorsitzenden beträgt insofern insgesamt drei Jahre. Er/Sie bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Amtsübernahme durch den/die ehemalige/n Vorsitzenden bzw. bis zur Neuwahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden im Amt.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des KThF zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Zu den Aufgaben des/der Vorsitzenden gehören insbesondere:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte des KThF
  2. die Versammlungen des Fakultätentages rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen und zu leiten,
  3. die Beschlüsse des Fakultätentages zu vollziehen,
  4. namens des KThF Erklärungen abzugeben, bezüglich derer die Stellungnahme des KThF entweder ausdrücklich festgelegt ist oder doch als unbezweifelbar feststehend angenommen werden kann; im Zweifelsfall hat der/die Vorsitzende in wichtigen Fragen die Meinung des Beirats einzuholen,
  5. den Schriftverkehr in Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben durchzuführen,
  6. dem Fakultätentag auf der ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Geschäftsführung zu berichten,
  7. die Akten des KThF zu führen,
  8. über Einnahmen und Ausgaben des KThF Buch zu führen,
  9. über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden.

§ 12 Beirat

  1. Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Der Vorstand hat den Beirat insbesondere bei der Vorbereitung der Tagesordnung und der Ausführung von Beschlüssen des Fakultätentages zu konsultieren.
  2. Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern. Diese werden auf einer MItgliederversammlung aus den Reihen der Vertreter/innen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Drei der Mitglieder des Beirats müssen Professoren/innen sein, eines davon aus der Gruppe der Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2. Das vierte Mitglied ist aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen zu wählen. Der/Die Stellvertretende Vorsitzende kann nicht Mitglied des Beirats sein.
  3. Scheidet ein Mitglied des Beirats vor Ablauf der Zeit aus, für die es gewählt wurde, wählt der Fakultätentag auf seiner nächsten Versammlung für die Dauer von drei Jahren eine/n Nachfolger/in.
  4. Der Beirat kann auch in digitaler Form zusammentreten. Dabei können verbindliche Beschlüsse gefasst werden.

§ 13 Kosten und Rechnungsführung

  1. Die Kosten des KThF werden aus den Beiträgen der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder bestritten.
  2. Zahlungsanweisungen tätigt der/die Vorsitzende sowie der/die Stellvertretende Vorsitzende. Bei Einzelsummen über 500 Euro ist der Beirat zu hören.
  3. Über die Kassenführung hat der/die Vorsitzende zum Ende seiner Amtszeit auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Der Fakultätentag erteilt auf Antrag Entlastung.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 15 Auflösung

Der KThF kann nur mit der Zustimmung von drei Vierteln seiner Mitglieder aufgelöst werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 6. Juli 2012 verabschiedet, in der Mitgliederversammlung am 27.01.2013 unter Berücksichtigung von Korrekturen bestätigt.

Anhang

Anhang zur Satzung des Katholisch-Theologischen Fakultätentages (KThF) vom 27.01.2013 gem. § 4 Abs. 2 a)

Die Verbünde sind im Einzelnen:

  • Baden-Württemberg
  • Bamberg / Passau
  • Bayern / Rheinland-Pfalz / Saarland
  • Berlin / Sachsen / Sachsen-Anhalt
  • Hessen
  • Niedersachsen Ost /Schleswig-Holstein / Hamburg
  • Niedersachsen West
  • Nordrhein-Westfalen Nord
  • Nordrhein-Westfalen Süd

Stand vom 27.01.2024