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In Deutschland und in Österreich sind die Mehrzahl der Katholisch-Theologischen Fakultäten und entsprechende Institute/Hochschuleinrichtungen zur Lehrerausbildung an staatlichen Universitäten und unterliegen somit grundsätzlich den hochschulrechtlichen Normen der Bundesländer bzw. des Bundes. Hinzu kommen die entsprechenden Normen der Konkordate, die detaillierte Bestimmungen zu diesem Themenkomplex enthalten. Gleichzeitig sind aber auch die kirchenrechtlichen Normen im Codex von 1983 (vor allem cc. 815-821) und das von Papst Franziskus am 08.12.2017 in der Apostolischen Konstitution Veritatis Gaudium erlassene katholische Hochschulrecht, mit dem er das Vorgängerdokument Sapientia Christiana aus dem Jahr 1979 abgelöst hat, zu beachten. Zu dieser Konstitution gehören noch Ausführungsbestimmungen der Bildungskongregation, sog. Ordinationes.

Angesichts dieser mehrdimensionalen Rechtslage, bei der staatliches Hochschulrecht, Völkerrecht und kirchliches Hochschulrecht ineinandergreifen, bedarf es der Anpassung, eben der Akkomodation, des neuen kirchlichen Hochschulrechts aus dem Jahr 2017 an die genannten Rechtskreise. Die hierfür notwendigen Verhandlungen der Deutschen und Österreichischen Bischofskonferenz mit der Bildungskongregation in Rom verlangen von allen Beteiligten einen langen Atem. So dauerten die Verhandlungen nach Sapientia Christiana vier Jahre, bis am 1.1.1983 das bis heute geltende Akkomodationsdekret in Kraft trat. Daran sehen sich die Landesregierungen in Deutschland bis heute gebunden. In den aktuell in Deutschland und Österreich angelaufenen Verhandlungen sind noch nicht alle strittigen Punkte einvernehmlich beigelegt. Dies liegt auch daran, dass im normativen Teil von Veritatis Gaudium signifikante Verschärfungen zu beobachten sind. Dies gilt zum Beispiel für die römische Forderung, jede neu gewählte Dekanin und jeden neu gewählten Dekan durch die Bildungskongregation bestätigen zu lassen.

Die öffentlich ausgetragenen Konflikte um die verzögerte Bestätigung der Wahl des Rektors der kirchlichen Hochschule in St. Georgen in Frankfurt am Main tragen sicher nicht dazu bei, dass diese Forderung in Deutschland an den staatlichen Fakultäten eine realistische Chance auf Umsetzung haben wird. Wichtig wird, wie beim aktuell noch geltenden Akkomodationsdekret, sein, dass für die Katholisch-Theologischen Fakultäten in kirchlicher Trägerschaft nach Möglichkeit auch die Regelungen des neuen Akkomodationsdekretes gelten werden, damit die Gleichstellung und Gleichwertigkeit mit den staatlichen Fakultäten gewährleistet werden kann.

Prof. Dr. Thomas Schüller, Münster

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