Satzung des Katholisch-Theologischen Fakultätentages e. V.

verabschiedet von der Mitgliederversammlung des Katholisch‐Theologischen Fakultätentages zur Gründung des Vereins Katholisch‐Theologischer Fakultätentag e. V. am 06.07.2012 in Bonn, geändert in der Jahresversammlung 27.‐29.01.2013 in St. Augustin.

PRÄAMBEL

Der Katholisch-Theologische Fakultätentag ist auf Anregung der damaligen Westdeutschen Rektorenkonferenz 1958 analog zu den entsprechenden Gremien anderer Fakultäten gegründet worden. Vordringliches Ziel der Fakultätentage war und ist die Beratung und nach Möglichkeit auch die einheitliche Ordnung aller die Fakultäten als solche angehenden Angelegenheiten sowie die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen im hochschulpolitischen Bereich, vor allem der ständige Kontakt mit der Hochschulrektorenkonferenz.

Dem besonderen Charakter der Katholisch-Theologischen Fakultäten entsprechend findet dieser Kontakt für den Katholisch-Theologischen Fakultätentag eine Erweiterung in der Kontaktpflege mit den zuständigen kirchlichen Leitungsgremien.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Katholisch-Theologischer Fakultätentag“, im Folgenden KThF.
  2. Sitz des Vereins ist Bonn.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und wird nach Eintragung den Zusatz „e.V.“ führen. [/expand]

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der KThF ist Zusammenschluss und Repräsentationsorgan der Katholisch-Theologischen Fakultäten und Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Zielsetzung des KThF ist die Beratung und die Wahrnehmung von Angelegenheiten, welche die Mitglieder gemeinsam angehen, insbesondere zur Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Förderung der Religion.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die jährlich stattfindende Jahresversammlung und die Arbeit des Vorstandes in Abstimmung mit dem Beirat. Von beiden Organen des Vereins werden wissenschaftliche und wissenschaftsorganisatorische Initiativen, Arbeitsgruppen und Workshops initiiert und durchgeführt.
  4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.[/expand]

§ 3 Aufgaben des Vereins

Aufgaben des KThF sind vor allem:

  1. Kontakte unter den Mitgliedern im Sinne der Zielsetzung gemäß § 2 Abs.2, nicht zuletzt im Hinblick auf die verschiedenen Aufgaben der Wissenschaftspflege, im Rahmen der Hochschulrektorenkonferenz herzustellen und zu wahren,
  2. in gemeinsamen Anliegen und Aufgaben die einheitliche Willensbildung der Mitglieder vorzubereiten,
  3. Empfehlungen auszusprechen, zu welchen die Mitglieder in der Regel innerhalb von vier Monaten, in dringenden Fällen auch schon früher, Stellung nehmen und darüber dem Vorsitzenden des KThF Mitteilung machen,
  4. Beziehungen zu staatlichen und kirchlichen Einrichtungen, Behörden und Personen herzustellen und aufrechtzuerhalten, welche in legitimer Weise den KThF in Anspruch nehmen oder welche im Interesse gemeinsamer Anliegen der Mitglieder vom KThF angegangen werden. Zu den weiteren Aufgaben des KThF gehört es, Kontakte mit theologischen Fakultäten und akademischen Institutionen in Europa zu pflegen.[/expand]

§ 4 Mitgliedschaft

    1. Ordentliche Mitglieder des KThF können die Katholisch-Theologischen Fakultäten in der Bundesrepublik Deutschland werden. Fakultäten im Sinne dieser Satzung sind wissenschaftliche Einrichtungen (Fakultäten oder Fachbereiche), die staatliches oder kirchliches Promotionsrecht zum Dr. theol. haben.
    2. Außerordentliche Mitglieder können werden
      1. Katholisch-Theologische Einrichtungen außerhalb theologischer Fakultäten an wissenschaftlichen Hochschulen in Deutschland, an denen wissenschaftliche Studiengänge mit katholisch-theologischen Studieninhalten bestehen. Diese Einrichtungen bilden Verbünde, die im Anhang zur Satzung im Einzelnen aufgeführt sind. Die Einrichtungen werden über die Verbünde vertreten.
      2. die „Arbeitsgemeinschaft Studierende der Katholischen Theologie in Deutschland“ (AGT).
    3. Jede Fakultät gem. Abs. 1 und jeder Verbund gem. Abs. 2 bestellt zwei Vertreter*: einen Professor und einen wissenschaftlichen Mitarbeiter. Fakultäten, die keine wissenschaftlichen Mitarbeiter haben, entsenden nur einen ihrer Professoren. Die AGT entsendet drei Vertreter aus dem Kreis der Studierenden.
    4. Es ist Sache jeder einzelnen Fakultät, jedes einzelnen Verbundes und der AGT zu bestimmen, wie lange ihre Vertreter die Vertretung im KThF wahrnehmen. Um der Funktionsfähigkeit und Kontinuität des KThF willen ist es angemessen, dass die Vertreter für mindestens drei Jahre bestellt werden.
    5. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand voraus. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Der Beitritt ist vollzogen, wenn dem Aufnahmeantrag schriftlich zugestimmt wurde. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages wird gegenüber dem Antragsteller schriftlich begründet.
    6. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet der nächste ordentliche Fakultätentag.

*Die in der Satzung erwähnten maskulinen Funktionsbezeichnungen gelten in gleicher Weise auch in der femininen Form.[/expand]

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Auflösung einer Fakultät, einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 a) oder der AGT,
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Ausschluss aus dem KThF.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem KThF ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Fakultätentag auf Antrag des Vorstandes mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.[/expand]

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Fakultätentag beschlossen. Mitgliedsbeiträge sind von den ordentlichen und den außerordentlichen Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 a) zu leisten.

Die AGT ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.[/expand]

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Fakultätentag (Jahresversammlung)
  2. der Vorstand
  3. der Beirat.[/expand]

§ 8 Der Fakultätentag (Jahresversammlung)

  1. Einmal im Jahr findet ein ordentlicher Fakultätentag (Jahresversammlung) statt. Hierzu lädt der Vorsitzende vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie dem Ort und dem Zeitpunkt der Jahresversammlung schriftlich ein. Ort und Zeitpunkt werden auf der vorangehenden Jahresversammlung festgelegt.
  2. Eine außerordentliche Versammlung kann vom Vorstand einberufen werden; sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Vertreter der Mitglieder haben dem Fakultätentag über die ihnen bekannten Auffassungen ihrer Fakultät bzw. ihres Verbundes zu berichten; sie sind gehalten, die ausdrücklichen Weisungen ihrer Fakultät bzw. ihres Verbundes auf dem Fakultätentag vorzutragen.
  4. Stimmberechtigt sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder; sie üben ihr Stimmrecht durch die von ihnen bestellten Vertreter aus. Das Stimmrecht eines Mitglieds kann nur einheitlich ausgeübt werden.
  5. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten getroffen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
  6. Die Versammlung wählt einen Protokollführer, der das Protokoll der Jahresversammlung erstellt. Dieses wird den Mitgliedern in der nächsten Jahresversammlung zur Abstimmung vorgelegt.[/expand]

§ 9 Beratende Teilnehmer und Gäste des Fakultätentages

    1. An den Versammlungen des Fakultätentages können beratend teilnehmen:
      1. je ein Vertreter jener Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, an denen wissenschaftliche Studiengänge und Studienabschlüsse in Katholischer Theologie gemäß Nr.17 des Dekrets der Kongregation für das Katholische Bildungswesen (Akkommodationsdekret) vom 1. Januar 1983 zur Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ vom 15. April 1979 bestehen, ohne dass sie staatliches oder kirchliches Promotionsrecht zum Dr. theol. besitzen; die Entsendung des Vertreters einer solchen Hochschuleinrichtung wird möglich, sobald der Fakultätentag dem schriftlichen Antrag der betreffenden Hochschuleinrichtung zugestimmt hat;
      2. je Bundesland ein Vertreter von weiteren Ausbildungsstätten, an denen wissenschaftliche Studiengänge mit katholisch-theologischen Studieninhalten bestehen, soweit er nicht das Stimmrecht für einen Verbund gem. § 4 Abs. 2 wahrnimmt; der Landesvertreter wird aus den Reihen der Theologieprofessoren dieser Einrichtungen eines Bundeslandes nach einem von diesen Professoren festgelegten Verfahren bestellt;
      3. ein Vertreter der Katholischen Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, an denen Studiengänge mit katholisch-theologischen Studieninhalten bestehen; der Vertreter wird aus der Reihe der Professoren dieser Studiengänge nach einem von diesen Professoren festgelegten Verfahren bestellt.
    2. Zu den Versammlungen des Fakultätentages werden durch den Vorsitzenden regelmäßig Gäste eingeladen, welche für den Fakultätentag belangreiche Einrichtungen vertreten. Zu den regelmäßig einzuladenden ständigen Gästen zählen:
      1. der Vorsitzende der „Bischöflichen Kommission (VIII) für Wissenschaft und Kultur der Deutschen Bischofskonferenz“
      2. der Leiter des „Bereichs Glaube und Bildung im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz“
      3. ein Vertreter der „Hochschulrektorenkonferenz“
      4. der Vorsitzende des „Evangelisch-Theologischen Fakultätentages“
      5. der Vorsitzende des „Philosophischen Fakultätentages“
      6. der Vorsitzende des „Allgemeinen Fakultätentages“
      7. der Vorsitzende der „Arbeitsgemeinschaft Evangelisch-kirchlicher Hochschulen“
      8. der Vorsitzende der „Regentenkonferenz“
      9. der Vorsitzende der Konferenz der Mentoren und Ausbildungsleiterlinnen für Pastoralreferentenlinnen in den Diözesen Deutschlands
      10. der Vorsitzende der Konferenz der Mentorinnen und Studienbegleiterinnen für Studierende und Referendarinnen mit dem Fach Katholische Religionslehre
      11. der Sprecher der „Arbeitsgemeinschaft der Sprecher der Arbeitsgemeinschaften der Theologischen Disziplinen“

Die ständigen Gäste können sich vertreten lassen.

  1. Theologische Fakultäten und akademische Institutionen in Europa können einen Vertreter als Gast entsenden, wenn der Fakultätentag dem entsprechenden Antrag der Fakultät zugestimmt hat.
  2. Weitere Gäste können bei Bedarf zu Versammlungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden. Derartige Einladungen nimmt der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Beirat vor.[/expand]

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Der KThF wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  2. Zur Wahl seines Vorsitzenden bestimmt der Fakultätentag spätestens zwei Jahre vor einer Amtsperiode die Fakultät, welche den Vorsitzenden zu stellen hat. Diese Fakultät schlägt dazu einen ihrer Professoren vor. Dieser soll ordentlicher Professor sein und in der Regel zwei Jahre als Vertreter der Fakultät dem Fakultätentag angehört haben. Der von der Fakultät vorgeschlagene Professor wird vom Fakultätentag für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorsitzenden im Amt.
  3. Stellvertretender Vorsitzender ist in der Regel der von der Fakultät für das Amt des Vorsitzenden vorgeschlagene Kandidat für zwei Jahre vor der Amtsperiode als Vorsitzender bzw. der ausscheidende Vorsitzende für ein Jahr nach seiner Amtszeit als Vorsitzender. Die Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt insofern insgesamt drei Jahre. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Amtsübernahme durch den ehemaligen Vorsitzenden bzw. bis zur Neuwahl des stellvertretenden Vorsitzenden im Amt.[/expand]

§ 11 Aufgaben des Vorstands

„]Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des KThF zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorsitzenden gehören insbesondere:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte des KThF
  2. die Versammlungen des Fakultätentages rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen und zu leiten,
  3. die Beschlüsse des Fakultätentages zu vollziehen,
  4. namens des KThF Erklärungen abzugeben, bezüglich derer die Stellungnahme des KThF entweder ausdrücklich festgelegt ist oder doch als unbezweifelbar feststehend angenommen werden kann; im Zweifelsfall hat der Vorsitzende in wichtigen Fragen die Meinung des Beirats einzuholen,
  5. den Schriftverkehr in Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben durchzuführen,
  6. dem Fakultätentag auf der ordentlichen Jahresversammlung über seine Geschäftsführung zu berichten,
  7. die Akten des KThF zu führen,
  8. über Einnahmen und Ausgaben des KThF Buch zu führen,
  9. über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden.[/expand]

§ 12 Beirat

  1. Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Der Vorstand hat den Beirat insbesondere bei der Vorbereitung der Tagesordnung und der Ausführung von Beschlüssen des Fakultätentages zu konsultieren.
  2. Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern. Diese werden auf einer Jahresversammlung aus den Reihen der Vertreter für die Dauer von drei Jahren gewählt. Drei der Mitglieder des Beirats müssen Professoren sein, eines davon aus der Gruppe der Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2. Das vierte Mitglied ist aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter zu wählen. Der Stellvertretende Vorsitzende kann nicht Mitglied des Beirats sein.
  3. Scheidet ein Mitglied des Beirats vor Ablauf der Zeit aus, für die es gewählt wurde, wählt der Fakultätentag auf seiner nächsten Versammlung für die Dauer von drei Jahren einen Nachfolger.[/expand]

§ 13 Kosten und Rechnungsführung

  1. Die Kosten des KThF werden aus den Beiträgen der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder bestritten.
  2. Zahlungsanweisungen tätigt der Vorsitzende. Bei Einzelsummen über 500 Euro ist der Beirat zu hören.
  3. Über die Kassenführung hat der Vorsitzende zum Ende seiner Amtszeit auf der ordentlichen Jahresversammlung Rechenschaft abzulegen. Der Fakultätentag erteilt auf Antrag Entlastung.[/expand]

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der auf der Jahresversammlung anwesenden Mitglieder.[/expand]

§ 15 Auflösung

  1. Der KThF kann nur mit der Zustimmung von drei Vierteln seiner Mitglieder aufgelöst werden.
  2. Bei Auflösung des KThF sind vorhandene Geldmittel anteilig auf die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder aufzuteilen (vgl. § 6).

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 6. Juli 2012 verabschiedet, in der Jahresversammlung am 27.01.2013 unter Berücksichtigung von Korrekturen bestätigt.[/expand]

Anhang

Anhang zur Satzung des Katholisch-Theologischen Fakultätentages (KThF) vom 27.01.2013 gem. § 4 Abs. 2 a)

Die Verbünde sind im Einzelnen:

  • Baden-Württemberg
  • Bamberg / Passau
  • Bayern / Rheinland-Pfalz / Saarland
  • Berlin / Sachsen / Sachsen-Anhalt
  • Hessen
  • Niedersachsen Ost /Schleswig-Holstein / Hamburg
  • Niedersachsen West
  • Nordrhein-Westfalen Nord
  • Nordrhein-Westfalen Süd

Stand vom 27.01.2013